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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.11.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 261/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Aktenzeichen: 4 Ta 261/04
Verkündet am: 29.11.2004
Tenor:
Die Sache wird unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz an das Arbeitsgericht zurückgegeben.
Gründe:
Im Ausgangsverfahren verpflichtete sich der Beklagte dem Kläger ein dem Wortlaut nach bezeichnetes Zeugnis zu erteilen. Nachdem eine dieser Verpflichtung entsprechende Leistung nicht erfolgt war, hat der Kläger Festsetzung von Zwangsmitteln beantragt. Durch den Beschluss vom 25. Oktober 2004 wurde gegen die Beklagte ein Zwangsgeld von 2.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Nachdem der Beschluss am 28. Oktober 2004 der Beklagten zugestellt war, hat der Kläger mit am 29. Oktober 2004 eingegangenem Schriftsatz den Antrag vom 29.09.2004 auf Festsetzung von Zwangsmitteln für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte ihrerseits hat am 02. November 2004 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Behauptung, die Verpflichtung sei erfüllt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und im Wesentlichen ausgeführt, das vorliegende Zeugnis entspreche immer noch nicht dem Vergleichswortlaut.
Die Sache war unter Aufhebung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zurückzugeben.
Das Arbeitsgericht hat nämlich übersehen, dass Gegenstand der Antragstellung im noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Zwangsmittelverfahren nicht mehr der ursprüngliche Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln ist sondern nach dem der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat, über diesen Antrag befunden werden muss. Wenn der Kläger selbst davon ausgeht, mittlerweile sei die begehrte Verpflichtung erfüllt, kann das Arbeitsgericht nicht mit der Begründung, dies sei nicht so, der Beschwerde nicht abhelfen. Das Arbeitsgericht wird daher in der noch vorzunehmenden Nichtabhilfeentscheidung überprüfen müssen, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, welche Rechtsfolgen dies hat und wie dies Auswirkungen auf die Kostenbelastung der Parteien hat. Erst mit dieser Begründung kann dann unter Umständen über eine Vorlage an das Landesarbeitsgericht entschieden werden.
Eine Kostenentscheidung ist für das Beschwerdeverfahren nicht zutreffend, weil die Kostenbelastung vom endgültigen Ausgang des Zwangsmittelverfahrens abhängig ist.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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